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Satzung
des CLUB 7 Verein für Schießsport e.V, Darmstadt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Club
7 Verein für Schießsport e.V." Er hat seinen Sitz
in Darmstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege
des Schießsports mit Kugel- und Schrotwaffen. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
Dezember 1953.
§ 3 Mittel des Vereins
Die notwendigen Mittel des Vereins
werden vereinnahmt durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden
und Stiftungen jeglicher Art. Die Einnahmen des Vereins dienen
ausschließlich und unmittelbar Vereinszwecken. Jede
auf wirtschaftliche Gewinnerzielung gerichtete Verwendung
der Mittel ist unzulässig. Den Vorstands- und sonstigen
Mitgliedern des Vereins stehen keinerlei Ansprüche auf
die Erträgnisse des Vereinsvermögens oder auf das
Vereinsvermögen selbst zu. Soweit Mitglieder ehrenamtlich
für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch
auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Sonstige Vorteile
dürfen ihnen oder dem Vorstand nicht zugewendet werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede volljährige
Person werden. Minderjährige Personen bedürfen zur
Aufnahme der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Ein- und Austritt sind durch schriftliche
Erklärung dem Vorstand gegenüber auszusprechen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand
entgültig. Will der Vorstand eine Aufnahme ablehnen,
so hat er darüber einen Beschluss herbeizuführen.
Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigungsfrist
zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss
kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als zwei Monate
mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz
Mahnungen nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt oder
wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von
Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für ein Jahr festgesetzt
wird. Hat eine Neufestsetzung noch nicht stattgefunden, so
ist jeweils der Betrag des Vorjahres weiter zu zahlen.
§ 7 Vorstand
Die Führung des gesamten Vereinsgeschäftes
obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden 3. Rechnungsführer Der Vorstand wird
von der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer
von drei Geschäftsjahren gewählt. Der Verein kann
vom 1. Vorsitzenden allein und von dem 2. Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Rechnungsführer vertreten werden. Vorstand des
Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer. Bei den Wahlen
zum Vorstand sind diejenigen als gewählt zu betrachten,
welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl.
Die Wahl hat geheim und mittels Stimmzetteln zu erfolgen,
wenn nur ein Mitglied dies beantragt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die Jahreshauptversammlung findet
alljährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres
statt. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich durch den Vorstand
durch Mitteilung der Tagesordnung; sie muss spätestens
10 Tage zuvor unter der bekannten Anschrift der Mitglieder
zur Post gegeben werden. Anträge zu dieser Mitgliederversammlung
seitens einzelner Mitglieder müssen dem Vorsitzenden
mit Begründung 5 Tage vor der Mitgliederversammlung per
Einschreiben zugeleitet werden. Regelmäßige Gegenstände
der Jahreshauptversammlung sind: a) Rechenschaftsbericht zu
erstatten durch den Vorsitzenden, über das abgelaufene
Geschäftsjahr b) Kassenbericht des Rechnungsführers
c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahl des Vorstandes in
jedem dritten Geschäftsjahr. Die Berufung von Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand und zwar wenn dieser es für
notwendig erachtet und wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder
die Berufung schriftlich unter Abgabe des Zweckes beantragen,
oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Versammlung
muss diesem Fall binnen eines Monats nach Eingang des Antrages
bei dem Vorstand, stattfinden. Die Tagesordnung ist spätestens
10 Tage zuvor allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Abstimmenden
gefasst; bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang
als Stichwahl. Bei Stimmengleichheit auch nach diesem Wahlgang
entscheidet der Vorsitzende. Über jede Versammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und
dem zum Schriftführer bestimmten Mitglied zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Vorstandssitzungen
Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft den
Vorstand, sooft er die Einberufung nach Lage der Geschäfte
für erforderlich hält, ein. Die Einladungen erfolgen
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorsitzende
hat den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
dies verlangen. Entschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist von dem zum
Schriftführer bestimmten Mitglied eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben
ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1973.
§ 11 Satzungsänderungen
Abänderungen der Satzung können
nur mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung
betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 12 Auflösung des
Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der Mitglieder
erschienen sind, beschlossen werden. Ist die erforderliche
Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen 14 Tagen,
aber nicht vor Ablauf von 8 Tagen, eine weitere Mitgliederversammlung
abzuhalten, die voll beschlussfähig ist. Die Einladung
zu dieser zweiten Versammlung muss den Hinweis auf vorstehende
Bestimmungen enthalten. Zu einem die Auflösung aussprechenden
Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung
des Vereins beschließt, soll zwei Liquidatoren bestellen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen etwa
vorhandenes Vermögen, soweit es nicht verbrauchte Beitragsanteile
übersteigt und soweit nicht sonstige Verbindlichkeiten
zu erfüllen sind, als Spende dem Deutschen Roten Kreuz
zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.
§ 13
Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 21. Oktober 1992
in Kraft. Ihre Beschlussfassung erfolgte auf der Gründungsversammlung
des Vereins am 21. Oktober 1972.
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